Justizgebäude
bis 1933
Zwei Jahre nach der Grundsteinlegung am 25. März 1914 erfolgte in Schwerin die Fertigstellung des rund eine Million Reichsmark teuren Justizpalastes an der damaligen Königsbreite. Am 25. September 1916 – in Europa tobte mittlerweile der Erste Weltkrieg – fand die feierliche Übergabe des Hauses in Anwesenheit des Großherzogpaares statt.
Nach der Novemberrevolution 1918/19 wurden die beiden mecklenburgischen Großherzogtümer in Freistaaten umgewandelt, die erstmals eigene Landesverfassungen erhielten. Während die Gesetzgebung auf die frei gewählten Landtage überging, verblieb die Rechtspflege jedoch in den Händen der alten, mehrheitlich monarchistisch eingestellten Richter. Die Grundlage dafür schuf u.a. eine Bekanntmachung der Schweriner Volksregierung vom 27. November 1918, die ausdrücklich die Festlegung enthielt, dass die Zuständigkeit der Gerichte durch die Veränderung der politischen Verhältnisse nicht berührt sei. Paragraf 23 der Mecklenburg-Schwerinschen Landesverfassung vom 17. Mai 1920 schrieb zudem die Unabhängigkeit der Rechtsprechung fest.
Die personelle Kontinuität des Beamtenapparates stellte zweifellos eine Belastung für die junge Demokratie dar. Besonders wurde dies bei der Beurteilung politisch motivierter Gewaltverbrechen deutlich. Zwar waren die meisten Richter bereit, die Weimarer Republik gegen Angriffe »von links« in Schutz zu nehmen. Sofern die Übergriffe aus dem so genannten »nationalen Lager« kamen, wurden diese jedoch heruntergespielt. So musste der parteilose Schweriner Justizminister Wilhelm Brückner in einer Denkschrift von 1922 einräumen, dass sich auch hiesige Richter und Staatsanwälte an der Vertuschung von Verbrechen beteiligt hatten, die im Rahmen des zwei Jahre zuvor niedergeschlagenen Kapp-Putsches begangen worden waren.
Einer der spektakulärsten Fälle politischer Justiz ereignete sich 1929 in dem Schweriner Schwurgerichtsverfahren gegen Richard Eckermann. Sechs Jahre zuvor hatte der ehemalige Offizier der so genannten »Schwarzen Reichswehr« den Befehl erteilt, einen angeblichen kommunistischen Verräter zu ermorden. Obwohl er diese Tat vorsätzlich sowie mit Überzeugung begangen und sich der Strafverfolgung durch Flucht nach Südamerika entzogen hatte, sprach ihn das Gericht lediglich der »fahrlässigen Tötung« für schuldig. Mit diesem Urteil kam er jedoch in den Genuss eines Amnestiegesetzes und gelangte wieder auf freien Fuß. Die »Mecklenburgische Volks-Zeitung« schrieb in einem Kommentar dazu: »In der ganzen Justizdebatte des letzten Jahrzehnts gibt es keinen Fall, in dem die Politisierung der Justiz so deutlich zu Tage tritt wie hier.«