1933 – 1945
„Strafrecht ist Kampfrecht!“
Justiz und Terror in Mecklenburg
Die Ausstellung dokumentiert vor allem die Rolle der mecklenburgischen Justiz als Teil der NS-Diktatur. Im Mittelpunkt steht die Instrumentalisierung des Rechts zur Ausschaltung tatsächlicher oder vermeintlicher Gegner. Darüber hinaus werden auch außergerichtliche Verfolgungsinstanzen und -methoden dokumentiert. Neben Einzelschicksalen von Opfern der NS-Justiz werden markante Täterkarrieren nachgezeichnet. Ein spezielles Kapitel ist dem Umgang mit den NS-Verbrechen nach 1945 bis in die Gegenwart hinein gewidmet.
Die Themen:
- Der Umbau von Recht und Justiz im „Dritten Reich“
- Zentralisierung des Justizapparates
- Das Haus am Adolf-Hitler-Platz
- Zur Rolle der Geheimen Staatspolizei
- Instrumentalisierung des Strafrechts
- Zwangssterilisierungen auf Gerichtsbeschluss
- Boykott und Ausgrenzung der Juden
- Justiz im „totalen Krieg“
- Strafvollzug in Mecklenburg
- Ermordung von Kranken und geistig Behinderten
- Verfolgung, Vertreibung und Vernichtung der Juden
- Das System der KZ-Außenlager in Mecklenburg
- Mecklenburg und der 20. Juli 1944
- Der Zusammenbruch des „Dritten Reiches“
- Zum Umgang mit der NS-Vergangenheit nach 1945
Das Sondergericht
Instrumentalisierung des Strafrechts
Justiz im Dienste der NS-Diktatur. Während der nationalsozialistischen Herrschaft trug der Schweriner Demmlerplatz den Namen Adolf Hitlers (später wurde er in Blücherplatz unbenannt). Zu dieser Zeit beherbergte das Justizgebäude das Sondergericht für Mecklenburg. Seine Zuständigkeit erstreckte sich auf politische Strafsachen. Dazu zählten aktive Widerstandshandlungen, spontane Unmutsäußerungen, Beschimpfungen gegen führende NS-Funktionäre oder das Verbreiten politischer Witze. Vor dem Sondergericht waren die Angeklagten weitgehend rechtlos.
Das Erbgesundheitsgericht
Zwangssterilisierungen auf Gerichtsbeschluss
Im Schweriner Justizgebäude tagte eine weitere Spruchkammer, die ebenfalls der Umsetzung politischer Vorgaben diente: das Erbgesundheitsgericht. Auf der Grundlage des „Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ vom 14. Juli 1933 hatte es über die Unfruchtbarmachung von Menschen zu befinden, die aus Sicht der nationalsozialistischen Rassenideologie als „minderwertig“ galten. Dazu zählten Menschen mit geistigen oder körperlichen Behinderungen, psychisch Kranke, Alkoholiker und sogenannte „Asoziale“.
Unbeschränkter Terror
Geheime Staatspolizei
Unabhängig von der juristischen Verfolgung durch die Gerichte verfügte der nationalsozialistische Terrorapparat über weitere Handlungsmöglichkeiten, die nicht durch gesetzliche Vorgaben eingeschränkt waren. In Gestalt der Geheimen Staatspolizei besaß er eine mächtige Institution, die nicht der richterlichen Kontrolle unterlag. So hatte die Staatspolizeistelle in der Schweriner Weinbergstraße die Möglichkeit, politisch missliebige Personen für unbestimmte Zeit in „Schutzhaft“ zu nehmen und in ein Konzentrationslager einzuweisen.